Dass an der Fasnacht anarchisches Treiben herrscht, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass die Anarchie während den «scheenschte drey Dääg» auch im rechtlichen Bereich herrscht, zumindest was die diversen Fasnachtskeller betrifft. Bisher konnten diese von Fasnachtsmontag bis zum Donnerstag nach Fasnacht praktisch unbeschränkt offen haben, bedienen, wer immer Einlass begehrte und sich auch sonst um diverse Vorschriften foutieren, die das Wirtschaftsgesetz aufstellt. Damit ist ab der Fasnacht 2005 Schluss, wie aus dem Polizei- und Militärdepartement zu erfahren war.
Verantwortlich für das strengere Reglement sind nicht etwa die kantonalen Behörden. Diese sind aber vom BIGA und nach neuester Rechtssprechung des Bundesgerichts zu härterem Durchgreifen verpflichtet worden. Als unzulässig haben Gericht und Bundesbehörde insbesondere erkannt, einer Branche für eine gewisse Zeit pauschal eine Sonderbewilligung zu erteilen. Das trifft etwa die Sonntagsverkäufe vor Weihnachten, worüber in den Medien bereits zu lesen war. Dies trifft aber auch die Cliquen- und Guggenkeller, die bisher von den Behörden an der Fasnacht pauschal die Bewilligung erhielten. Dies wurde seit Jahren so gehandhabt, da sonst jeder Betreiber eines solchen Kellers eine spezielle Gelegenheits- und Festwirtschaftsbewilligung hätte einholen müssen. Diese kundenfreundliche Praxis ist laut Bundesrecht ab sofort unzulässig.
Konkret bedeutet dies, dass § 15 des Wirtschaftsgesetzes nun auch an der Fasnacht strikte gilt. Diese Bestimmung bewilligt Vereins- und Clubwirtschaften «den Mitgliedern und ihren ausnahmsweise eingeladenen Gästen (…) Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben». Mit anderen Worten: Die Keller sind auch an der Fasnacht praktisch ausschliesslich den Mitgliedern vorbehalten, das «Gässeln» von einem Keller zum nächsten ist nicht mehr erlaubt.
Vorbei ist es auch mit dem durchgehenden Wirten während der Fasnacht, bestimmt doch § 46 Absatz 3: «Für Vereins- und Clubwirtschaften legt die Bewilligungsbehörde die Oeffnungszeiten fest.» Diese Behörde heisst in Basel «Administrative Dienste» und wird von Kurt Ehret geleitet, der beruhigt, man werde kulant vorgehen, aber «24-Stunden-Bewilligungen wird es sicher keine geben.» Die Gesuche müssen weiter im Kantonsblatt publiziert werden, und Anwohner können gegen die Erteilung der Bewilligung Einsprache erheben. Da ein solches Verfahren gut und gerne mehrere Monate dauern kann, sind die Kellerwirte gut beraten, ihre Gesuche möglichst bald einzureichen.
Weniger kulant werden sich Ehret und seine Mitarbeiter aber verhalten, wenn andere Vorschriften des Wirtschaftsgsetzes nicht eingehalten werden. So müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke günstiger angeboten werden als das billigste alkoholische Getränk. Mindestens ein Tisch pro Keller muss als rauchfreie Zone gekennzeichnet sein und ein weiterer Tisch muss für allfällig kontrollierende Mitarbeiter der Gewerbepolizei freigehalten werden. Und es wird fleissig kontrolliert werden, meint Kurt Ehret: «Wir haben für die Fasnacht 2005 rund vierzig pensionierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administrativen Dienste reaktiviert, welche die Kontrollgänge vornehmen. Keller, die sich nicht an die Vorschriften halten, können auf der Stelle geschlossen werden.» Speziell problematisch für gewisse Männer-Cliquen dürfte sein, dass auch die Vorschrift kontrolliert werden wird, ob für beide Geschlechter separate Toiletten vorhanden sind.
Ein weiteres Problem sind die Schnitzelbänggler, die vor allem am Fasnachtsdienstag gerne von Keller zu Keller ziehen und ihre Verse darbieten. Laut § 45 des Wirtschaftsgesetzes ist für «Tanz, Musik und Unterhaltung» eine Bewilligung einzuholen. Ohne entsprechende Bewilligung dürfen also ab Fasnacht 2005 nur noch solche Schnitzelbänggler in den Kellern auftreten, die keine Begleitinstrumente verwenden, nicht in den Verdacht kommen, wirklich zu singen, und die garantiert über keinen Unterhaltungswert verfügen.
Noch nicht entschieden hat die Regierung über den Antrag des Baudepartements, dass in Fasnachtskellern in Zukunft nur noch Getränke in Mehrwegbechern angeboten werden darf. Ein nicht genannt sein wollender, hoher Mitarbeiter der Staatskanzlei «drechselte» dazu den Satz: «Wir sind uns in der Regierung noch nicht einig geworden, ob die meist an Schnüren angehängten Becher der Aktiven auch dann als Mehrwegbecher zählen, wenn sie nicht aus Zinn sind.»
Sichtlich unangenehm ist die ganze Sache dem Basler Regierungspräsidenten Jörg Schild. Wie er gegenüber Basler Fasnacht Online verdeutlichte, sei man aber an die Bundesvorgaben gebunden und müsse die Vorschriften nun vollziehen: «Ich habe aber meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, Augenmass zu bewahren, vor allem bei den Kellern der Stammvereine.»



